Verjährung des Zeugnisanspruchs
Der Anspruch auf ein Endzeugnis entsteht bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Theoretisch verjährt der Anspruch auf ein Zeugnis nach 30 Jahren. Ein qualifiziertes Zeugnis kann aber nur dann ordnungsgemäß -nämlich wahr und vollständig- ausgestellt werden, wenn Ihr Arbeitgeber sich noch an Ihre Tätigkeit erinnern kann. So könnten bereits fünf Monate ausreichen, um Ihnen Ihren Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis zu verwehren. Der Anspruch auf ein einfaches Zeugnis besteht aber mindestens 10 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist von Personalunterlagen). Tipp: Verlangen Sie Ihr endgültiges Zeugnis so früh wie möglich, nämlich unmittelbar nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde. Dies gilt auch, wenn Sie von der Arbeit freigestellt werden. Wenn Sie bereits einen neuen Arbeitsplatz haben, sollten Sie ebenfalls sofort nach Zugang der Kündigung darauf drängen, dass Ihnen ein Zeugnis ausgestellt wird. So vermeiden Sie, dass Meinungsverschiedenheiten mit Ihrem Arbeitgeber, die leicht in den letzten Wochen der Beschäftigung entstehen können, in die Beurteilung im Arbeitszeugnis einfließen. Haken Sie bei Ihrem Arbeitgeber nach, wenn Sie das Zeugnis einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer noch nicht erhalten haben. Hat er Ihnen das Zeugnis auch nach etwa zwei Wochen noch immer nicht zukommen lassen, dann setzen Sie ihm eine Frist. Nach Ablauf dieser Frist können Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und eine Klage erheben. |
![]() |